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Recht 2.0: Gesetzgebung hat Nachholbedarf
03.9.2008

 

Was ist, wenn der Internetnutzer zum Inhalte-Produzenten und damit zum Urheber wird? Wenn Unternehmen mit nutzergenerierten Inhalten Geschäfte machen? Das Web 2.0 stellt altbekannte Muster auf den Kopf. Es entstehen rechtliche Grauzonen, die noch nicht zufriedenstellend geklärt worden sind. do it.online sprach mit Medienrechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht über die aktuelle Gesetzgebung, zukünftige Rechtsfragen im Web 2.0 und die Notwendigkeit, Richtern das Internet zu erklären.

 

Dr. Carsten Ulbricht berät Internet-Start-ups in Rechtsfragen
Herr Dr. Ulbricht, Sie beschäftigen sich intensiv mit Rechtsfragen im Web 2.0. Was macht dieses Rechtsgebiet so besonders?

Ulbricht: Zunächst einmal ist das Web 2.0 kein Rechtsgebiet als solches. Was den rechtlichen Bereich anbetrifft, so kommen hier verschiene Rechtsgebiete zum Tragen: Das Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht und neuerdings immer öfter auch der Datenschutz.

Ist die derzeitige Gesetzgebung den neueren Entwicklungen im Web angemessen?

Ulbricht: Die Gesetze und die Rechtsprechung können nicht unbedingt Schritt halten. Der Gesetzgeber beschäftigt sich mit solchen Themen alle ein bis zwei Jahre und setzt ein neues Gesetz auf. Bis dieses rauskommt, sind die Entwicklungen im Web schon viel weiter. Hinzu kommt, dass immer häufiger Gesetze aus diesem Bereich auf europäischer Ebene gemacht werden, um in Europa einheitliche Standards zu setzen. Bis die Gesetze dann in nationales Recht umgesetzt wurden, dauert das in der Regel viel zu lange. Dennoch sind in der Rechtsprechung durchaus gewisse Entwicklungen zu beobachten.

Können Sie ein Beispiel nennen?

Ulbricht: Ein typisches Beispiel ist die Haftungsfrage bei User Generated Content. Also, inwieweit ist der Plattformbetreiber dafür verantwortlich, was die User auf der Seite einstellen? Seit März 2007 ist das Telemediengesetz in Kraft, das das Internetrecht in Teilen regelt. Es besagt: Ohne Kenntnis eines rechtswidrigen Inhaltes bin ich als Plattformbetreiber nicht dafür verantwortlich. Die Rechtsprechung hat sich damit schwer getan und das Gesetz in mehreren Urteilen konkretisiert. Der Bundesgerichtshof hat dazu eine grundlegende Entscheidung getroffen, an der sich alle Untergerichte zu orientieren haben.

Was müsste Ihrer Meinung aus rechtlicher Sicht getan werden, um den neuen Beteiligungs- und Nutzungsformen im Netz gerecht zu werden? Was wünschen Sie sich von Gesetzgebung und Rechtsprechung?

Ulbricht: Man hatte große Hoffnungen in das Telemediengesetz gesetzt. Tatsächlich werden aber viele Bereiche überhaupt nicht geregelt. Obwohl die Probleme offen auf dem Tisch lagen, wie beispielsweise Urheberrechtsverletzungen in Peer-to-Peer-Netzwerken zum Musikdownload. Das Telemediengesetz hat lediglich die Regelungen des vorher gültigen Teledienstegesetzes übernommen. Hier besteht sicherlich Nachholbedarf.

Von der Rechtsprechung wünsche ich mir, dass die Richter ein Bewusstsein für die neuen Entwicklungen im Internet und die damit verbundenen Geschäftsmodelle bekommen. Man darf den Geschäftsmodellen nicht zu hohe Hürden in den Weg legen, sodass diese verhindert werden. Das ist fast ein Standortfaktor: Es kann nicht sein, dass in Deutschland neue Entwicklungen verboten werden und  die Unternehmen den Weg ins Ausland suchen. Ich halte es für wichtig, den technischen Sachverstand der Beteiligten – Anwälten wie Richtern – zu schärfen und zu erklären, worauf es ankommt und wie etwas technisch funktioniert.

Sie beraten auch Start-ups aus dem Bereich Web 2.0. Welches grundsätzliche Vorgehen empfehlen Sie Unternehmensgründern?

Ulbricht: Oft kommen Mandanten zu mir, um ihr Geschäftsmodell zu hinterfragen. Bisweilen muss ich intensiv prüfen, ob das Vorhaben rechtlich zulässig ist. Viel wichtiger ist für mich die Frage, wie man das Geschäftsmodell möglich machen kann. Welche Sicherheitsvorkehrungen kann ich treffen, damit das Risiko kalkulierbar bzw. kontrollierbar ist? Ein wichtiges Thema für Start-ups ist die persönliche Absicherung. Das betrifft vor allem die Wahl der richtigen Gesellschaftsform: Was für eine Gesellschaft ist für mich sinnvoll? Wann ist eine Gründung sinnvoll?

Und noch ein weiterer Punkt: Eine nicht unerhebliche Zahl von Start-ups werden mit der Absicht gegründet, später Investoren zu gewinnen. Dazu sollte man sein Unternehmen frühzeitig fit machen. Die Verhandlungsbasis ist deutlich besser, wenn man rechtlich alles sauber aufgesetzt macht und den Investoren auf Augenhöhe entgegentreten kann.

User Generated Content ist bei Web-Unternehmen oftmals Teil des Geschäftsmodells. Beim so genannten Crowdsourcing werden die Nutzer eines Netzwerkes oder einer Community dazu aufgefordert, Logos, Marken oder Produkte zu entwickeln. Für Unternehmen ergeben sich daraus ökonomische Vorteile. Welche rechtlichen Probleme könnten sich hierbei ergeben?

Ulbricht: Ich halte das Crowdsourcing für eine absolut spannende Entwicklung. Typischstes Beispiel ist Wikipedia. Auch das ist im Prinzip User Generated Content. Man stellt eine Plattform ins Netz und jeder kann Inhalte einfügen. Das hat es früher in dieser Form nicht gegeben. Das sorgt für völlig neue Geschäftsmodelle, die auch die altbewährten an ihre Grenzen treiben. Crowdsourcing bietet in verschiedenen Bereichen ganz neue Möglichkeiten der Kollaboration von Vielen – und zwar weltweit.

Klar gibt es dabei rechtliche Probleme mit denen man sich auseinandersetzen muss. Es gibt auf der einen Seite das Unternehmen, das die Crowdsourcing-Aktion ausruft und auf der anderen Seite die Teilnehmer. Letztendlich möchte das Unternehmen das Ergebnis einer solchen Aktion auch nutzen können. Deshalb müssen die Nutzungsrechte dem Unternehmen voll eingeräumt und ordentlich übertragen werden. Also sind Urheberrechte oder Patentrechte zu beachten, insofern es sich um technische Entwicklungen handelt.

Weiter ist die Haftungsfrage sinnvoll zu regeln. Stellen wir uns folgenden Fall vor: Ein Unternehmen lässt sich von einer Community sein neues Firmenlogo kreieren. Wer haftet dafür, wenn dieses Logo in der Anwendung Markenrechte Dritter verletzt? Die markenrechtlichen Ansprüche bestehen zunächst einmal gegenüber dem, der die Markenverletzung unmittelbar begeht. Das ist regelmäßig das Unternehmen, das das Logo verwendet. Jetzt ist noch offen, ob das Unternehmen auf die Teilnehmer Rückgriff nehmen kann. Das hängt im Wesentlichen davon ab, wie die Crowdsourcing-Bedingungen gestaltet wurden. Diese Problematik sollte einer sinnvoll und gerechten Lösung zugeführt werden

Welche rechtliche Fragestellung wird uns in Zukunft verstärkt beschäftigen?

Ulbricht: Ein wichtiges Thema für 2008 und für 2009 ist der Datenschutz. Es gibt aktuell eine Anfrage des schleswig-holsteinischen Datenschutzbeauftragten an Google bezüglich ihres Statistik-Tools Google Analytics. Google setzt sich relativ großzügig über vieles hinweg, was in Deutschland datenschutzrechtlich gilt. Bei dem Analyseverfahren werden auch die IP-Adressen ausgelesen und an Google weitergegeben. Ein relativ neues Urteil besagt, dass IP-Adressen personenbezogene Daten sind und somit datenschutzrechtlich geschützt sind. Das schürt die Diskussion in Deutschland, ob der Einsatz von Google Analytics für den Website-Betreiber und für Google überhaupt zulässig ist.

Über Dr. Carsten Ulbricht

Dr. Carsten Ulbricht ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Diem&Partner in Stuttgart. Er hat sich auf die Beratung von Unternehmen und Start-ups aus dem Bereich Web 2.0 spezialisiert. Unter www.rechtzweinull.de bloggt der Anwalt zu aktuellen Rechtsfragen im Netz.

Das Interview führte Nicole Siller

Veranstaltungshinweis

Die Veranstaltung Recht im Web 2.0 – Urheberrecht, Datenschutz & Co. im „Mitmach-Web“ der MFG Baden-Württemberg widmet sich am 17. September 2008 aktuellen Rechtsfragen im Web 2.0. Im Mittelpunkt stehen Technologien wie Weblogs und Podcasts, aber auch Massenmailings und die Haftbarmachung in Zeiten von Social Software.

 




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Web 2.0 & Recht - Weblawg von Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht
Recht im Web 2.0 – Urheberrecht, Datenschutz & Co. im „Mitmach-Web“
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